Antrag zur Grundsteuer B

DIE LINKE. im Rat der Stadt Gütersloh

Grundsteuer B muss gerechter verteilt werden.

Beschlussvorschlag:

Der Finanzausschuss schlägt dem Rat der Stadt Gütersloh vor:

  1. Die Einführung eines gestaffelten Hebesatzmodells für die Grundsteuer B ab dem Haushaltsjahr 2026.
  2. Die Hebesätze werden wie folgt aufkommensneutral differenziert:
Grundsteuer B 
Differenziert nach Wohngrundstücken   578 Punkte
Differenziert nach Nichtwohngrundstücken1.028 Punkte
  1. Die Verwaltung wird beauftragt, die technische Umsetzung sicherzustellen und die betroffenen Grundstücke den Kategorien zuzuordnen.
  2. Die Gesamtbelastung durch die Grundsteuer B soll nicht steigen, sondern gerechter verteilt werden.

Begründung:

Die Grundsteuer B wurde in den vergangenen Jahren mehrfach erhöht. Diese Erhöhungen haben alle Grundstückseigentümer gleichermaßen getroffen – unabhängig davon, ob es sich um Wohnnutzung oder Nicht‑Wohnnutzung handelt. Dadurch ist eine strukturelle Schieflage entstanden: Wohnnutzung wird im Verhältnis stärker belastet als Nicht‑Wohnnutzung, obwohl die Finanzverwaltung NRW eindeutig zeigt, dass beide Nutzungsarten sehr unterschiedliche Messbetragsstrukturen aufweisen. Das machen deutlich, dass ein einheitlicher Hebesatz – wie derzeit von der Stadt Gütersloh mit 703 % festgelegt – zu einer systematischen Überbelastung der Wohnnutzung und zu einer Unterbelastung der Nicht‑Wohnnutzung führt. Eine Differenzierung nach Nutzung korrigiert diese Verzerrung und stellt eine gerechtere Verteilung der Steuerlast sicher.

a) Sachliche Begründung: Unterschiedliche Belastungs- und Leistungsstrukturen

Wohn- und Nicht‑Wohnnutzung unterscheiden sich erheblich in ihrer steuerlichen Leistungsfähigkeit:

  • Wohnimmobilien weisen deutlich niedrigere Messbeträge auf.
  • Gewerbliche und sonstige Nicht‑Wohn‑Grundstücke haben systematisch höhere Messbeträge.
  • Die Finanzverwaltung NRW bestätigt diese Unterschiede durch die stark auseinanderliegenden neutralen Hebesätze.

    Eine einheitliche Grundsteuer führt daher zu einer überproportionalen Belastung der Wohnbevölkerung, obwohl diese im Verhältnis geringere Messbeträge aufweist.

b) Kostenverursachung und Infrastruktur

Nicht‑Wohnnutzung verursacht in vielen Bereichen höhere oder spezifische Infrastrukturkosten:

  • intensiverer Verkehrsfluss (Lieferverkehr, Kundenverkehr)
  • höhere Belastung der Straßeninfrastruktur
  • erhöhter Aufwand bei Entwässerung, Beleuchtung und Erschließung

Eine differenzierte Grundsteuer bildet diese Kostenstruktur sachgerechter ab und sorgt für eine angemessene Beteiligung der Nicht‑Wohnnutzung.

c) Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 GG)

Der Gleichheitsgrundsatz erlaubt ausdrücklich eine Ungleichbehandlung, wenn ein sachlicher Grund besteht.

Die Nutzung eines Grundstücks ist:

  • ein objektives,
  • rechtlich definiertes,
  • nicht personenbezogenes Kriterium.

Damit ist eine Differenzierung nach Nutzung verfassungsrechtlich zulässig und sachlich gerechtfertigt.

d) Rechtsgrundlage: Differenzierte Hebesätze sind ausdrücklich vorgesehen

Die Grundsteuerreform ermöglicht Kommunen ausdrücklich, differenzierte Hebesätze nach Nutzung festzulegen. Mehrere NRW‑Kommunen nutzen diese Möglichkeit bereits.

Gütersloh würde damit eine gesetzlich vorgesehene Option nutzen, um die Steuerlast gerechter zu verteilen.

e) Wirkung: Entlastung der Wohnnutzung – angemessene Beteiligung der Nicht‑Wohnnutzung

Auf Grundlage der offiziellen Messbetragsanteile (Wohn: 72,1 %, Nicht‑Wohn: 27,9 %) ergeben sich für Gütersloh folgende aufkommensneutrale differenzierte Hebesätze, bezogen auf den politischen festgelegten, einheitlichen Hebesatz von 703 %:

  • Wohnnutzung: ca. 578 %                 (NRW von 197 -  1.127)
  • Nicht‑Wohnnutzung: ca. 1.028 %   (NRW von 272 -  2.278)

Damit wird:

  • Wohnen spürbar entlastet,
  • Nicht‑Wohnen angemessen beteiligt,
  • das Gesamtaufkommen stabil gehalten,
  • keine zusätzliche Steuererhöhung notwendig.

f) Verwaltungsaufwand

Die Nutzungskategorie (Wohn / Nicht‑Wohn) ist bereits im Grundsteuerdatenbestand hinterlegt. Die Zuordnung erfolgt automatisch über die Messbescheide. Der Verwaltungsaufwand ist daher gering und technisch problemlos umsetzbar.

Fazit

Mit der Einführung differenzierter Hebesätze nach Nutzung erreicht Gütersloh:

  • mehr Gerechtigkeit zwischen Wohn- und Nicht‑Wohnnutzung
  • eine spürbare Entlastung der Wohnbevölkerung
  • Anreize für die Schaffung von neuem Wohnraum
  • eine angemessene Beteiligung der Gewerbenutzung
  • Haushaltsstabilität ohne zusätzliche Steuererhöhungen
  • eine sachgerechte, rechtlich abgesicherte und transparente Steuerstruktur

     

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