Antrag zur neue Rechnungsprüfungordnung
Bürokratieabbau oder gibt der Rat seine Aufsichtspflicht ab?
Die vom Rat beschlossene neue Rechnungsprüfungsordnung enthält wesentliche Änderungen gegenüber der bisherigen Fassung. Das Rechnungsprüfungsamt hat hierzu substanzielle Bedenken geäußert, die insbesondere die Unabhängigkeit, die Prüfungsbefugnisse und die organisatorische Stellung des Amtes betreffen. Diese Punkte berühren zentrale rechtliche Vorgaben der Gemeindeordnung Nordrhein‑Westfalen (GO NRW) sowie der Kommunalhaushaltsverordnung (KomHVO NRW). Hier haben wir rechtliche Bedenken.
Um die gesetzlich vorgeschriebene Wirksamkeit der kommunalen Rechnungsprüfung sicherzustellen und die Aufsichtspflicht des Rates gegenüber der Verwaltung zu stärken, stellen wir folgenden Antrag:
Beschlussvorschlag:
- Der Rat der Stadt Gütersloh beschließt, die jüngst verabschiedete Rechnungsprüfungsordnung erneut zu überarbeiten und zu novellieren. Ziel ist es, die vom Rechnungsprüfungsamt vorgebrachten Bedenken vollständig zu berücksichtigen und die Vereinbarkeit der Ordnung mit den gesetzlichen Vorgaben sicherzustellen.
- Die Verwaltung wird beauftragt, einen überarbeiteten Entwurf der Rechnungsprüfungsordnung vorzulegen, der insbesondere:
- die organisatorische und fachliche Unabhängigkeit des Rechnungsprüfungsamtes gemäß § 53 Abs. 1 GO NRW gewährleistet,
- die Prüfungsrechte und -befugnisse des Rechnungsprüfungsamtes klar, umfassend und gesetzeskonform definiert,
- sicherstellt, dass der Rat seine Kontroll- und Überwachungsfunktion nach §§ 55 und 59 GO NRW wirksam ausüben kann,
- die Anforderungen der Kommunalhaushaltsverordnung NRW (KomHVO NRW) an die Prüfung der Haushaltswirtschaft und der Jahresabschlüsse berücksichtigt,
- die allgemein anerkannten Grundsätze ordnungsgemäßer Rechnungsprüfung (GoR) wahrt.
- Das Rechnungsprüfungsamt wird frühzeitig, kontinuierlich und umfassend in die Erarbeitung des neuen Entwurfs einbezogen, um eine fachlich fundierte und rechtssichere Grundlage zu schaffen.
- Der überarbeitete Entwurf ist dem Rat zeitnah zur Beratung in Ausschuss RWPA und Beschlussfassung in Rat vorzulegen.
Begründung:
Die Rechnungsprüfung ist ein zentrales Element der kommunalen Selbstkontrolle und in Nordrhein‑Westfalen klar gesetzlich verankert. Nach § 53 GO NRW muss das Rechnungsprüfungsamt unabhängig, weisungsfrei und mit ausreichenden Befugnissen ausgestattet sein, um seine Aufgaben wirksam erfüllen zu können. Jede Einschränkung dieser Unabhängigkeit widerspricht nicht nur dem Gesetz, sondern auch den Grundsätzen ordnungsgemäßer Rechnungsprüfung (GoR).
Gemäß § 55 GO NRW trägt der Rat die Verantwortung für die Überwachung der Verwaltung. Diese Aufsichtspflicht kann nur erfüllt werden, wenn das Rechnungsprüfungsamt über die notwendigen organisatorischen Voraussetzungen, Prüfungsrechte und Ressourcen verfügt. Eine Schwächung der Rechnungsprüfung führt zwangsläufig zu einer Schwächung der demokratisch legitimierten Kontrolle des Rates.
Die Kommunalhaushaltsverordnung NRW (KomHVO NRW) verpflichtet die Kommune zu einer ordnungsgemäßen, transparenten und nachvollziehbaren Haushaltswirtschaft. Die Prüfung der Jahresabschlüsse und der Haushaltsführung ist ohne ein starkes und unabhängiges Rechnungsprüfungsamt nicht möglich.
Die vom Rechnungsprüfungsamt geäußerten Bedenken zeigen deutlich, dass die aktuelle Fassung der Rechnungsprüfungsordnung diesen Anforderungen nicht in vollem Umfang gerecht wird. Eine Novellierung ist daher notwendig, um die rechtlichen Vorgaben einzuhalten, die Funktionsfähigkeit der Rechnungsprüfung dauerhaft sicherzustellen und das Vertrauen in die kommunale Selbstverwaltung zu stärken.
Dateien
- Betr
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